Gilde „Die Grafengarser“ e. V.

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§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie/er volljährig ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit dem Tode des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Dazu zählt auch der Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr. Über den Ausschluß beschließt in diesem Fall die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Finanzen

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

§ 7 Kassenprüfer

§ 9 Auflösung des Vereins