Gilde „Die Grafengarser“ e. V.

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§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen - soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - an den BUND DER PFADFINDERINNEN UND PFADFINDER, FREUNDESKREIS BAYERN E. V. oder an den BUND DER PFADFINDERINNEN UND PFADFINDER, LANDESVERBAND BAYERN E. V., oder an einen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt festzulegenden gemeinnützigen freien Träger der Jugendarbeit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Finanzen

§ 5 Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

§ 7 Kassenprüfer

§ 9 Auflösung des Vereins